Auch Wohngemeinschaften sind massiv von Wuchermieten in Großstädten betroffen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten und Schritte aufgezeigt, die WGs beachten müssen, um erfolgreich ihre Miete mit der Mietpreisbremse zu senken.
Wer kennt sie nicht, die Horrorgeschichten über die Wohnungssuche in deutschen Großstädten. Ob Berlin, Hamburg oder München – wer in diesen Städten als junger Mensch – sei es als Single, Familie oder WG – eine neue Wohnung sucht, braucht Nerven, Geduld und nicht zuletzt Kompromissbereitschaft. Laut ImmobilienScout24 ziehen 80 Prozent der unter 35-Jährigen mieten kaufen vor. Doch die Mietpreise steigen stetig, in den vergangenen zehn Jahren um 32 Prozent. Hinzu kommt, dass die Wohnungen nur wenige Tage auf dem Markt sind, bevor sie wieder verschwinden. Das erhöht die Bereitschaft, überteuerte Mieten zu akzeptieren – Hauptsache, man hält endlich die Wohnungsschlüssel in der Hand.
Dabei muss niemand überzogene Mieten hinnehmen. Sie lassen sich mit der 2015 eingeführten Mietpreisbremse, einem bundesweit gültigen Gesetz, senken. Viele Mieter wissen jedoch nicht, wie die Durchsetzung der Mietpreisbremse genau funktioniert und wer dabei effektiv helfen kann. Noch unübersichtlicher wird es dadurch, dass die Umsetzung des Bundesgesetzes bei den Bundesländern liegt und von Bundesland zu Bundesland variiert. So werden die meisten Ansprüche auf günstigere Miete in ganz Deutschland nicht geltend gemacht. Dabei kann die Miete um durchschnittlich 200 Euro monatlich gesenkt werden. Das ergab eine Auswertung des Berliner Unternehmens CONNY, das bereits Tausenden von Mietern zur günstigeren Miete mit der Mietpreisbremse verholfen hat. Teilweise winkt eine Ersparnis von bis zu 50 Prozent, wie aktuelle Beispiele der Stiftung Warentest belegen.
Auf unserer Online-Plattform stellen wir anhand der eingegeben Daten täglich fest, dass Wohngemeinschaften enorm hohe Mieten zahlen, die ganz eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.Daniel Halmer, Gründer und Geschäftsführer von CONNY
Ein möglicher Grund hierfür: Viele junge Mieter kennen ihre Rechte nicht - oder glauben den oftmals gestreuten Gerüchten, dass Gesetze wie die Mietpreisbremse für Wohngemeinschaften nicht gelten würden.
Dabei schützt die Mietpreisbremse auch diese Art von Mietverhältnissen. Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Studentenwohnheime oder Wohnungen mit sozialer Förderung, können WG-Mieter genau wie alle anderen Mieter ihre Rechte in Anspruch nehmen - und in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt ihre Miete senken. Ganz einfach per Gesetz.
Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten und Schritte aufgezeigt, die WGs beachten müssen, um erfolgreich ihre Miete zu senken. Als Ausgangsbasis dienen die drei gängigsten Vertragsmodelle, da bei Wohngemeinschaften die Vertragskonstellationen sehr unterschiedlich ausfallen:
- Mehrere Hauptmieter: Wenn mehrere Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen sind, müssen alle Mieter der Durchsetzungspartei, z.B. CONNY oder Anwalt, eine Vollmacht erteilen, damit diese gegenüber dem Vermieter vorgehen kann. Sollten die Mieter während des Prozesses wechseln, läuft dieser normal weiter, solange der Mietvertrag bestehen bleibt und mind. einer der vollmachterteilenden Mieter noch im Mietverhältnis steht.
- 1 Hauptmieter und Untermieter: Der Hauptmieter kann die Durchsetzungspartei eigenständig beauftragen. Die Untermieter sind nicht betroffen. Als Ergebnis wird die Miete des Mietvertrages gesenkt. Die Mietverhältnisse zwischen Haupt- und Untermieter bleiben zunächst unverändert und können untereinander angepasst werden.
- Einzelverträge mit dem Vermieter: Wenn jeder Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter hat, kann jeder Mieter seine Miete individuell prüfen und entsprechend senken lassen. Hierzu wird die Miete auf die Wohnfläche des eigenen Zimmers sowie einen Anteil der gemeinsam genutzten Fläche ins Verhältnis zur Miete gesetzt. Ist man beispielsweise Untermieter, so müsste man theoretisch den Hauptmieter rügen und die eigene Miete gegenüber dem Hauptmieter senken. Das ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis aber nicht zu empfehlen, weil ein Untermieter nicht dieselben Rechte wie der Hauptmieter besitzt. Daher ist es ratsam, den Hauptmieter davon zu überzeugen, die Miete gegenüber dem Vermieter zu senken und die Ersparnis aufzuteilen.
WG-Bewohner mit eigenem Mietvertrag geben nur die Größe des eigenen Zimmers und den Anteil an den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten an. Die Gesamtgröße der Wohnung ist dabei nicht von Belang.
- WG-Gesamtgröße: 100 qm
- Anzahl der Bewohner: 4
- Gemeinsam genutzte Räume: Küche (6 qm), Bad (5 qm), Flur (12 qm)
- Bewohntes Zimmer: 15 qmEigene
- Nettokaltmiete: 500 Euro
Der individuell genutzte Wohnraum ergibt sich aus der eigenen Zimmergröße (15 qm) und, da vier Personen in der WG wohnen, zu 1/4 der gemeinsam genutzten Räume wie Bad, Küche und Flur. So beträgt die anzugebende "Wohnungsgröße" 20,75 qm als Summe aus 15 qm + 6/4 qm + 5/4 qm + 12/4 qm. Diese wird im Verhältnis zur Kaltmiete von 500 Euro gesetzt. Bei den Angaben zu den Räumen der Wohnung wird der gesamte Wohnraum berücksichtigt. In dem Beispiel heißt es somit bei der Frage, ob es ein kleines Bad (d.h. weniger als 4 qm) gibt, nein, weil dieses 5 qm groß ist.
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