Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall der Staatshaftungsklage gegen das Bundesland Hessen ein Urteil gefällt. Der Klage des Verbraucherschutzportals CONNY (früher wenigermiete.de) wurde abgewiesen. Zuvor hatte das Mieterschutzportal das Land Hessen wegen Formfehler beim Erlass der Mietpreisbremse zum Nachteil von Millionen hessischer Mieterinnen und Mieter verklagt. Aufgrund dieser Fehler konnten die Mieter in den Jahren zwischen 2015 bis 2019 nicht die Mietpreisbremse ziehen und erlitten dadurch erhebliche finanzielle Nachteile. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass Hessen keinen Schadenersatz gegenüber den Mietern leisten muss (Az. III ZR 25/20).
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hessen die Klage von CONNY in zweiter Instanz abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen. Es bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, wonach der Gesetzgeber in bestimmten Fällen gegenüber Einzelpersonen schadensersatzpflichtig sein kann.
Das Oberlandesgericht Hessen folgte zwar im Grundsatz der Argumentation des Landes Hessen, wonach eine Ausweitung der Staatshaftung auf große Bevölkerungsgruppen (sämtliche Mieter Hessens) für das Bundesland unzumutbar wäre und wies die Klage ab. Gleichzeitig folgte es jedoch der Argumentation von CONNY, wonach nur ein begrenzter Personenkreis in ganz bestimmten Städten und Gemeinden betroffen sei, nämlich die nach 2015 (also nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse) in ihre Wohnungen gezogen sind - und ließ die Revision zu. Ein sogenannter Drittbezug läge damit vor, der die Voraussetzung für eine Staatshaftung darstellt.
Heute nun hat der III. Zivilsenat die Revision der Klage führenden CONNY GmbH gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung stelle im Sinne des Urteils kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz dar. Sie betrifft angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend handelt es sich bei der Verordnung um eine ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit und nicht bestimmter Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises gerichtete Regelung.
Auch geschützte Grundrechte von Mietern werden nach Auffassung des Gerichts nicht beschnitten. Somit können sie auch keine Amtshaftungsansprüche geltend machen. Ob überhaupt grundrechtlich geschützte Positionen von Mietern tangiert waren, kann offenbleiben. Der BGH hat dies jedenfalls verneint, mit der Begründung, dass nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger zu einer Staatshaftung führt. Der Gesetzgeber kann lediglich die Voraussetzungen und den Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen näher ausgestalten. Eine solche Ausgestaltung sei mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, wonach ein Amtshaftungsanspruch nur dann besteht, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Damit sei eine Haftung wegen der Verletzung von Amtspflichten, die dem Beamten nicht spezifisch dem Träger des betroffenen Grundrechts gegenüber obliegen, nicht vereinbar.
Die Mieterinnen und Mieter des Landes Hessen dürften die heutige BGH-Entscheidung mit Enttäuschung aufgenommen haben. Denn Tatsache bleibt, dass Millionen Mieterinnen und Mieter in Hessen und 7 weiteren Bundesländern in den Jahren zwischen 2015-2019 von einem Entlastungsgesetz - der Mietpreisbremse - nicht profitieren konnten, und das obwohl sie genau zu diesem Zweck konzipiert wurde. Möglicherweise fürchtete der BGH im Zuge der weitreichenden und durchaus Grundrechte einschränkenden Corona-Maßnahmen Regressansprüche von gebeutelten Branchen. Denn auch hier hätte es für den Staat teuer werden können.
Dass ein noch relativ junges Legal Tech-StartUp wie die Conny GmbH wegen der Rechte von Mieterinnen und Mietern bis vor den BGH zieht, dürften nicht nur die Mieter in Hessen zur Kenntnis genommen haben. Von jetzt an dürfte klar sein: CONNY kämpft bis zum Schluss, und das nicht nur für die Rechte von Mietern - sondern auch für die Demokratie insgesamt.